Rechtliche Hintergründe

Die herkömmliche, chemische Haftvermittlung ist nach der Einstufung als „kosmetisches Mittel“ durch die Ordnungsbehörden nicht mehr verkehrsfähig, da die verwendeten Inhaltsstoffe die Nagelplatte nachweislich verändern.

Das schließt nach Kosmetikrecht jedoch die Verkehrsfähigkeit eines Produktes aus. Der Einsatz von chemischen Haftvermittlern am Nageltisch ist daher nicht mehr erlaubt. Nach der  bisherigen Einstufung der Haftvermittler als  „Bedarfsgegenstand“ spielte diese rechtliche Grundlage keine Rolle, sodass die frühere Verwendung am Nageltisch gerechtfertigt war.